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640.1 StG CH-TG

§ 184 Steuergesetz (StG) - Mitwirkungspflicht

Teil: Staatssteuern - Inventar
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§ 184 StG · Mitwirkungspflicht

1. Erben, deren gesetzliche Vertreter, Erbschaftsverwalter oder Willensvollstrecker sind verpflichtet,

1. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können, Auskunft zu erteilen,

2. alle Bücher, Urkunden, Ausweise oder Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen,

3. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.

2. Erhalten sie nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, haben sie diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntzugeben.

3. Erben und ihre gesetzlichen Vertreter, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, sind verpflichtet, Einsicht in ihre Räume und Behältnisse zu gewähren.

4. Der Inventaraufnahme hat mindestens ein handlungsfähiger Erbe und in der Regel der gesetzliche Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erben beizuwohnen.

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