Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.1 StG CH-TG

§ 183 Steuergesetz (StG) - Sicherung der Inventaraufnahme

Teil: Staatssteuern - Inventar
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (268 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 183 StG · Sicherung der Inventaraufnahme

1. Erben und Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen darüber vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.

2. Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die Siegelung vornehmen.

← § 182 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 184 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →