640.1
StG
CH-TG
§ 183 Steuergesetz (StG) - Sicherung der Inventaraufnahme
Teil: Staatssteuern - Inventar
§ 183 StG · Sicherung der Inventaraufnahme
1. Erben und Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen darüber vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.
2. Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die Siegelung vornehmen.