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640.1 StG CH-TG

§ 182 Steuergesetz (StG) - Gegenstand

Teil: Staatssteuern - Inventar
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§ 182 StG · Gegenstand

1. In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.

2. Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden im Inventar festgehalten.

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