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640.1 StG CH-TG

§ 181 Steuergesetz (StG) - Inventaraufnahme

Teil: Staatssteuern - Inventar
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§ 181 StG · Inventaraufnahme

1. Die Inventaraufnahme erfolgt durch das Notariat. Die Gemeinde und die Steuerverwaltung können an der Inventaraufnahme teilnehmen.

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