640.1
StG
CH-TG
§ 181 Steuergesetz (StG) - Inventaraufnahme
Teil: Staatssteuern - Inventar
§ 181 StG · Inventaraufnahme
1. Die Inventaraufnahme erfolgt durch das Notariat. Die Gemeinde und die Steuerverwaltung können an der Inventaraufnahme teilnehmen.