640.1
StG
CH-TG
§ 180 Steuergesetz (StG) - Pflicht zur Inventaraufnahme
Teil: Staatssteuern - Inventar
§ 180 StG · Pflicht zur Inventaraufnahme
1. Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird innert 14 Tagen ein amtliches Inventar aufgenommen.
2. Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.