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640.1 StG CH-TG

§ 180 Steuergesetz (StG) - Pflicht zur Inventaraufnahme

Teil: Staatssteuern - Inventar
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§ 180 StG · Pflicht zur Inventaraufnahme

1. Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird innert 14 Tagen ein amtliches Inventar aufgenommen.

2. Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

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