640.1
StG
CH-TG
§ 18 Steuergesetz (StG) - Grundsatz
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Einkommenssteuer - Steuerbare Einkünfte
§ 18 StG · Grundsatz
1. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden oder einmaligen Einkünfte.
2. Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft, sowie der Wert selbst verbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; massgebend ist der Marktwert.