§ 17a Steuergesetz (StG) - Besteuerung nach dem Aufwand
§ 17a StG · Besteuerung nach dem Aufwand
1. Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten.
2. Sind diese Personen nicht Schweizer Bürger, kann ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhin zugestanden werden.
3. Die Steuer, die anstelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach dem weltweiten Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie bemessen und nach dem ordentlichen Einkommenssteuertarif berechnet. Zudem sind die Abs. 4 und Abs. 5 zu beachten.
4. Der massgebliche Aufwand für die Festsetzung der Steuer, die anstelle der Einkommenssteuer tritt (Abs. 3), muss mindestens das Zehnfache des Mietzinses oder des Eigenmietwertes bzw. das Vierfache des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung betragen.
5. Die Einkommens- und Vermögenssteuern, die diese Steuerpflichtigen jährlich an den Kanton und die Gemeinden zu bezahlen haben, müssen jedoch mindestens Fr. 150'000 betragen.
6. Die Steuer muss schliesslich insgesamt mindestens gleich hoch sein wie die nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag
1. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;
2. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;
3. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der durch Grundpfand gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;
4. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;
5. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;
6. der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.