640.1
StG
CH-TG
§ 176 Steuergesetz (StG) - Beschwerde
Teil: Staatssteuern - Rechtsmittel, Berichtigung, Revision - Rechtsmittel
§ 176 StG · Beschwerde
1. Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Zur Beschwerde berechtigt ist auch die Steuerverwaltung.
2. Die Gerichtsferien gemäss § 63 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege haben im Steuerverfahren keine Geltung.
3. § 164 Abs. 3 gilt sinngemäss.