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640.1 StG CH-TG

§ 176 Steuergesetz (StG) - Beschwerde

Teil: Staatssteuern - Rechtsmittel, Berichtigung, Revision - Rechtsmittel
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§ 176 StG · Beschwerde

1. Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Zur Beschwerde berechtigt ist auch die Steuerverwaltung.

2. Die Gerichtsferien gemäss § 63 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege haben im Steuerverfahren keine Geltung.

3. § 164 Abs. 3 gilt sinngemäss.

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