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640.1 StG CH-TG

§ 175 Steuergesetz (StG) - Rekurs

Teil: Staatssteuern - Rechtsmittel, Berichtigung, Revision - Rechtsmittel
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§ 175 StG · Rekurs

1. Gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Steuerrekurskommission erheben.

2. § 164 Abs. 3 gilt sinngemäss.

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