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640.1 StG CH-TG

§ 174 Steuergesetz (StG) - Einsprache und Rechtsmittel

Teil: Staatssteuern - Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer
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§ 174 StG · Einsprache und Rechtsmittel

1. Dem Steuerpflichtigen und dem Schuldner der steuerbaren Leistung stehen Einsprachemöglichkeit und Rechtsmittel zu.

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