640.1
StG
CH-TG
§ 174 Steuergesetz (StG) - Einsprache und Rechtsmittel
Teil: Staatssteuern - Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer
§ 174 StG · Einsprache und Rechtsmittel
1. Dem Steuerpflichtigen und dem Schuldner der steuerbaren Leistung stehen Einsprachemöglichkeit und Rechtsmittel zu.