640.1
StG
CH-TG
§ 173 Steuergesetz (StG) - Nachforderung
Teil: Staatssteuern - Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer
§ 173 StG · Nachforderung
1. Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der Steuer.
2. Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.