640.1
StG
CH-TG
§ 172 Steuergesetz (StG) - Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht
Teil: Staatssteuern - Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer
§ 172 StG · Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht
1. Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie
1. * mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach § 122 nicht einverstanden ist; oder
2. * die Bescheinigung nach § 122 vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.
2. Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Veranlagungsbehörde bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
3. Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.