640.1
StG
CH-TG
§ 171 Steuergesetz (StG) - Verfahrenspflichten
Teil: Staatssteuern - Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer
§ 171 StG · Verfahrenspflichten
1. Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung haben auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuern massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen. Die Vorschriften von § 154 folgende sind sinngemäss anwendbar.