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640.1 StG CH-TG

§ 170 Steuergesetz (StG) - Meldepflicht bei Handänderung ohne Grundbucheintrag

Teil: Staatssteuern - Veranlagung der Grundsteuern
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§ 170 StG · Meldepflicht bei Handänderung ohne Grundbucheintrag

1. Der Steuerpflichtige hat jede steuerbegründende Veräusserung, die nicht durch Eintragung im Grundbuch erfolgt, innert 30 Tagen der Veranlagungsbehörde schriftlich zu melden.

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