640.1
StG
CH-TG
§ 170 Steuergesetz (StG) - Meldepflicht bei Handänderung ohne Grundbucheintrag
Teil: Staatssteuern - Veranlagung der Grundsteuern
§ 170 StG · Meldepflicht bei Handänderung ohne Grundbucheintrag
1. Der Steuerpflichtige hat jede steuerbegründende Veräusserung, die nicht durch Eintragung im Grundbuch erfolgt, innert 30 Tagen der Veranlagungsbehörde schriftlich zu melden.