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640.1 StG CH-TG

§ 169 Steuergesetz (StG) - Handänderungssteuer

Teil: Staatssteuern - Veranlagung der Grundsteuern
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§ 169 StG · Handänderungssteuer

1. Der Betrag der Handänderungssteuer ist vor Übertragung von Grundeigentum zu entrichten oder sicherzustellen.

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