640.1
StG
CH-TG
§ 165 Steuergesetz (StG) - Verfahren
Teil: Staatssteuern - Veranlagung von Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von Gewinn- und Kapitalsteuer - Einsprache
§ 165 StG · Verfahren
1. Das Einspracheverfahren ist in der Regel mündlich und kostenlos. Auf Antrag des Steuerpflichtigen oder der Veranlagungsbehörde wird es schriftlich durchgeführt.
2. Im Einspracheverfahren hat die Behörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.
3. Ein Rückzug der Einsprache ist unbeachtlich, wenn anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.