640.1
StG
CH-TG
§ 164 Steuergesetz (StG) - Voraussetzungen
Teil: Staatssteuern - Veranlagung von Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von Gewinn- und Kapitalsteuer - Einsprache
§ 164 StG · Voraussetzungen
1. Gegen den Veranlagungsentscheid kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der zuständigen Behörde schriftlich Einsprache erheben.
2. Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
3. Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär-, Schutz- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.