640.1
StG
CH-TG
§ 161 Steuergesetz (StG) - Prüfung der Steuererklärung
Teil: Staatssteuern - Veranlagung von Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von Gewinn- und Kapitalsteuer - Veranlagung
§ 161 StG · Prüfung der Steuererklärung
1. Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Abklärungen vor.