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640.1 StG CH-TG

§ 161 Steuergesetz (StG) - Prüfung der Steuererklärung

Teil: Staatssteuern - Veranlagung von Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von Gewinn- und Kapitalsteuer - Veranlagung
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§ 161 StG · Prüfung der Steuererklärung

1. Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Abklärungen vor.

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