§ 160 Steuergesetz (StG) - Meldepflicht
§ 160 StG · Meldepflicht
1. Für jede Steuerperiode haben eine Bescheinigung einzureichen
1. juristische Personen über die den Organen ausgerichteten Leistungen;
2. Stiftungen zudem über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen;
3. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen;
4. einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über den Anteil der Gesellschafter am Einkommen und Vermögen.
5. * Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben, wobei die nach Bundesrecht massgebenden Ausführungsbestimmungen gelten.
2. Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
3. Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.