640.1
StG
CH-TG
§ 16 Steuergesetz (StG) - Mithaftung des Ehegatten und der Kinder
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Steuerpflicht
§ 16 StG · Mithaftung des Ehegatten und der Kinder
1. Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Einkommen und Vermögen der Kinder entfällt.
2. Jeder Ehegatte haftet nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn der eine von ihnen zahlungsunfähig ist.
3. Bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung der Ehe entfällt die Solidarhaftung für alle noch offenen Steuerschulden.
4. Die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder haften bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer solidarisch.