640.1
StG
CH-TG
§ 159 Steuergesetz (StG) - Auskunftspflicht
Teil: Staatssteuern - Veranlagung von Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von Gewinn- und Kapitalsteuer - Bescheinigungs- und Mitwirkungspflicht Dritter
§ 159 StG · Auskunftspflicht
1. Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer haben auf Verlangen der Steuerbehörde über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Auskunft zu erteilen.