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640.1 StG CH-TG

§ 159 Steuergesetz (StG) - Auskunftspflicht

Teil: Staatssteuern - Veranlagung von Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von Gewinn- und Kapitalsteuer - Bescheinigungs- und Mitwirkungspflicht Dritter
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§ 159 StG · Auskunftspflicht

1. Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer haben auf Verlangen der Steuerbehörde über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Auskunft zu erteilen.

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