§ 158 Steuergesetz (StG) - Bescheinigungspflicht
§ 158 StG · Bescheinigungspflicht
1. Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet
1. Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;
2. Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
3. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
4. Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen besitzen oder verwalten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
5. Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte abschliessen, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2. Bringt der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht bei, kann sie die Veranlagungsbehörde von Dritten einfordern.