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640.1 StG CH-TG

§ 158 Steuergesetz (StG) - Bescheinigungspflicht

Teil: Staatssteuern - Veranlagung von Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von Gewinn- und Kapitalsteuer - Bescheinigungs- und Mitwirkungspflicht Dritter
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§ 158 StG · Bescheinigungspflicht

1. Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet

1. Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;

2. Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;

3. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;

4. Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen besitzen oder verwalten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;

5. Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte abschliessen, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.

2. Bringt der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht bei, kann sie die Veranlagungsbehörde von Dritten einfordern.

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