640.1
StG
CH-TG
§ 157 Steuergesetz (StG) - Weitere Mitwirkung
Teil: Staatssteuern - Veranlagung von Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von Gewinn- und Kapitalsteuer - Mitwirkung des Steuerpflichtigen
§ 157 StG · Weitere Mitwirkung
1. Der Steuerpflichtige hat auf Verlangen der Veranlagungsbehörde mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen. Er hat Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen.
2. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen haben Urkunden und andere Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren, bei noch hängigen Verfahren während weiteren fünf Jahren aufzubewahren. Die Art und Weise der Führung, der Aufbewahrung und der Edition richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts .