640.1
StG
CH-TG
§ 156 Steuergesetz (StG) - Beilagen zur Steuererklärung
Teil: Staatssteuern - Veranlagung von Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von Gewinn- und Kapitalsteuer - Mitwirkung des Steuerpflichtigen
§ 156 StG · Beilagen zur Steuererklärung
1. Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen
1. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
2. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;
3. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen
1. * die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder
2. * bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.