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640.1 StG CH-TG

§ 156 Steuergesetz (StG) - Beilagen zur Steuererklärung

Teil: Staatssteuern - Veranlagung von Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von Gewinn- und Kapitalsteuer - Mitwirkung des Steuerpflichtigen
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§ 156 StG · Beilagen zur Steuererklärung

1. Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen

1. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;

2. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;

3. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.

2. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen

1. * die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder

2. * bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.

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