Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.1 StG CH-TG

§ 155 Steuergesetz (StG) - Steuererklärung

Teil: Staatssteuern - Veranlagung von Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von Gewinn- und Kapitalsteuer - Mitwirkung des Steuerpflichtigen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (268 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 155 StG · Steuererklärung

1. Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, denen kein Formular zugestellt wurde, haben es bei der zuständigen Behörde zu verlangen.

2. Der Steuerpflichtige hat das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, persönlich zu unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einzureichen.

3. Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.

4. Die Steuerdeklaration sowie das Anbringen von zusätzlichen Hinweisen haben infolge der elektronischen Erfassung gemäss § 153b Abs. 1 ausschliesslich in den dafür vorgesehenen Formularfeldern zu erfolgen. Ausserhalb dieser Formularfelder angebrachte Hinweise und Angaben gelten als nicht erfolgt und nicht aktenkundig.

← § 154 StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 156 StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →