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640.1 StG CH-TG

§ 154 Steuergesetz (StG) - Aufgaben

Teil: Staatssteuern - Veranlagung von Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von Gewinn- und Kapitalsteuer - Veranlagungsbehörde
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§ 154 StG · Aufgaben

1. Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.

2. Sie kann insbesondere Einvernahmen und Augenscheine durchführen, Sachverständige beiziehen sowie Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die Kosten können ganz oder zum Teil den zur Auskunft oder Mitwirkung verpflichteten Personen auferlegt werden, sofern diese solche Massnahmen durch schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.

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