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640.1 StG CH-TG

§ 153e Steuergesetz (StG) - Kostenbeteiligung

Teil: Staatssteuern - Elektronische Erfassung und Aufbewahrung
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§ 153e StG · Kostenbeteiligung

1. Die Politischen Gemeinden beteiligen sich anteilsmässig an den Kosten im Zusammenhang mit der elektronischen Erfassung und Aufbewahrung. Das Departement legt die entsprechenden Kostenbeteiligungsansätze fest.

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