640.1
StG
CH-TG
§ 153e Steuergesetz (StG) - Kostenbeteiligung
Teil: Staatssteuern - Elektronische Erfassung und Aufbewahrung
§ 153e StG · Kostenbeteiligung
1. Die Politischen Gemeinden beteiligen sich anteilsmässig an den Kosten im Zusammenhang mit der elektronischen Erfassung und Aufbewahrung. Das Departement legt die entsprechenden Kostenbeteiligungsansätze fest.