Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.1 StG CH-TG

§ 153d Steuergesetz (StG) - Originalunterlagen

Teil: Staatssteuern - Elektronische Erfassung und Aufbewahrung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (268 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 153d StG · Originalunterlagen

1. Daten und Informationen, die in nicht elektronischer Form eingereicht oder weitergeleitet worden sind, werden nach der elektronischen Erfassung vernichtet.

← § 153c StG Steuergesetz (StG) - Steuerarten § 153e StG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →