640.1
StG
CH-TG
§ 153d Steuergesetz (StG) - Originalunterlagen
Teil: Staatssteuern - Elektronische Erfassung und Aufbewahrung
§ 153d StG · Originalunterlagen
1. Daten und Informationen, die in nicht elektronischer Form eingereicht oder weitergeleitet worden sind, werden nach der elektronischen Erfassung vernichtet.