640.1
StG
CH-TG
§ 153c Steuergesetz (StG) - Beweiskraft
Teil: Staatssteuern - Elektronische Erfassung und Aufbewahrung
§ 153c StG · Beweiskraft
1. Elektronisch erfasste und aufbewahrte Daten und Informationen haben die gleiche Beweiskraft wie Daten und Informationen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind, sofern der Nachweis des Ursprungs und der Integrität erbracht werden kann.
2. Der Regierungsrat regelt die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen.