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640.1 StG CH-TG

§ 153b Steuergesetz (StG) - Allgemeines

Teil: Staatssteuern - Elektronische Erfassung und Aufbewahrung
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§ 153b StG · Allgemeines

1. Die Steuerverwaltung kann sämtliche von der steuerpflichtigen Person eingereichten Daten sowie alle aus anderen Quellen stammenden Daten und Informationen elektronisch erfassen und aufbewahren. Die elektronische Erfassung kann zentral erfolgen.

2. Der Regierungsrat erlässt zur elektronischen Erfassung und Aufbewahrung die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

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