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640.1 StG CH-TG

§ 153a Steuergesetz (StG) - Elektronisches Verfahren

Teil: Staatssteuern - Veranlagungsverfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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§ 153a StG · Elektronisches Verfahren

1. Die Steuerverwaltung regelt die Voraussetzungen für den elektronischen Austausch von Daten zwischen den Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden, insbesondere für die elektronische Einreichung der Steuererklärung.

2. Die Steuererklärung samt Beilagen kann elektronisch eingereicht werden. Anstelle der persönlichen Unterzeichnung hat die steuerpflichtige Person elektronisch zu bestätigen, dass ihre Angaben vollständig und wahrheitsgetreu sind.

3. Weitere Eingaben wie Einsprachen oder Gesuche können ebenfalls elektronisch eingereicht werden. Anstelle der persönlichen Unterzeichnung hat die steuerpflichtige Person elektronisch zu bestätigen, dass ihre Angaben vollständig und wahrheitsgetreu sind.

4. Die Steuerbehörden können der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis Unterlagen und Entscheide in elektronischer Form zustellen.

5. Bei der Datenübermittlung sind die Authentizität und Integrität zu beachten. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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