640.1
StG
CH-TG
§ 153 Steuergesetz (StG) - Bezugsverjährung
Teil: Staatssteuern - Veranlagungsverfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 153 StG · Bezugsverjährung
1. Steuerforderungen verjähren fünf Jahre nach Rechtskraft der Veranlagung.
2. Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 152 Abs. 2 und Abs. 3. Die Verjährung wird zudem durch Einreichung eines Stundungs- oder Erlassgesuches unterbrochen.
3. Das Recht zum Steuerbezug verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig veranlagt worden sind.