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640.1 StG CH-TG

§ 153 Steuergesetz (StG) - Bezugsverjährung

Teil: Staatssteuern - Veranlagungsverfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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§ 153 StG · Bezugsverjährung

1. Steuerforderungen verjähren fünf Jahre nach Rechtskraft der Veranlagung.

2. Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 152 Abs. 2 und Abs. 3. Die Verjährung wird zudem durch Einreichung eines Stundungs- oder Erlassgesuches unterbrochen.

3. Das Recht zum Steuerbezug verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig veranlagt worden sind.

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