§ 152 Steuergesetz (StG) - Veranlagungsverjährung
§ 152 StG · Veranlagungsverjährung
1. Das Recht zur Veranlagung einer Steuer verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben § 205, § 219 und § 220.
2. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still
1. während der Dauer eines Einsprache- oder Rechtsmittelverfahrens;
2. solange die Steuerforderung sichergestellt ist;
3. solange weder der Steuerpflichtige noch ein Mithaftender in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
3. Die Verjährung wird unterbrochen durch
1. jede auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;
2. jede ausdrückliche Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder einen Mithaftenden;
3. die Einleitung eines Verfahrens wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder einer Strafverfolgung wegen Steuervergehens.
4. Das Recht zur Veranlagung einer Steuer verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres.