§ 151 Steuergesetz (StG) - Vertretung
§ 151 StG · Vertretung
1. Wer einen Steuerpflichtigen vertritt, hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.
2. Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.
3. Personen, die nach § 120b eine nachträgliche, ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, gewährt die zuständige Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist ungenutzt ab, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Staats- und Gemeindesteuer auf dem Erwerbseinkommen. § 164 Abs. 3 gilt sinngemäss.