640.1
StG
CH-TG
§ 15 Steuergesetz (StG) - Steuernachfolge
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Steuerpflicht
§ 15 StG · Steuernachfolge
1. Stirbt der Steuerpflichtige, treten die Erben in seine Rechte und Pflichten ein.
2. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihres Erbteils unter Einschluss der Vorempfänge.
3. Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechtes nach schweizerischem Recht vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil hinaus erhält.
4. Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare erhalten haben.