640.1
StG
CH-TG
§ 149 Steuergesetz (StG) - Ehegatten in ungetrennter Ehe
Teil: Staatssteuern - Veranlagungsverfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 149 StG · Ehegatten in ungetrennter Ehe
1. Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
2. Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Nachfrist eingeräumt. Läuft diese unbenützt ab, wird Vertretung durch den unterzeichnenden Ehegatten angenommen.
3. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.
4. Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet.