640.1
StG
CH-TG
§ 148 Steuergesetz (StG) - Amtshilfe
Teil: Staatssteuern - Veranlagungsverfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 148 StG · Amtshilfe
1. Die Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, ausgenommen die Kantonalbank, sind verpflichtet, den Steuerbehörden Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Vermuten sie, dass eine Veranlagung unvollständig ist, können sie die Steuerbehörden von sich aus darauf aufmerksam machen.