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640.1 StG CH-TG

§ 147a Steuergesetz (StG) - Datenweitergabe an das Amt für Geoinformation

Teil: Staatssteuern - Veranlagungsverfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
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§ 147a StG · Datenweitergabe an das Amt für Geoinformation

1. Das Amt für Geoinformation ist berechtigt, Adressdaten zu beziehen, welche die Steuerverwaltung im Zusammenhang mit der Liegenschaftenschätzung und der Liegenschaftensteuer führt, soweit dies für die Ausübung des hoheitlichen Auftrags notwendig ist.

2. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte, die nicht hoheitlich tätig sind, ist untersagt.

3. Der Regierungsrat regelt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere betreffend die elektronische Datenweitergabe.

4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

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