640.1
StG
CH-TG
§ 147 Steuergesetz (StG) - Datenschutz
Teil: Staatssteuern - Veranlagungsverfahren - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 147 StG · Datenschutz
1. Aus wichtigen Gründen kann das Departement öffentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten erteilen oder die Veranlagungsbehörden dazu ermächtigen.
2. Der Regierungsrat oder das Departement können für bestimmte Auskünfte generelle Ermächtigungen erteilen.