640.1
StG
CH-TG
§ 146a Steuergesetz (StG) - Steuersoftware [[1]](#articletitle_text_fn_809702_2_1_c)
Teil: Staatssteuern - Steuerbehörden
§ 146a StG · Steuersoftware [[1]](#articletitle_text_fn_809702_2_1_c)
1. Die Gemeinden verwenden für den Steuerbezug eine einheitliche Software.
2. Der Kanton ist für die Anschaffung und den Betrieb dieser Software zuständig.
3. Die Kosten für den Betrieb dieser Software werden vom Kanton und den Gemeinden hälftig getragen. Die Anschaffungskosten trägt der Kanton.