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640.1 StG CH-TG

§ 146 Steuergesetz (StG) - Bezug und Kontrolle

Teil: Staatssteuern - Steuerbehörden
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§ 146 StG · Bezug und Kontrolle

1. Der Regierungsrat bestimmt die Bezugsbehörden und regelt die Mitarbeit der Gemeinden.

2. Er regelt die Überprüfung des Steuerbezugs und die Abrechnung der Gemeinden.

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