640.1
StG
CH-TG
§ 146 Steuergesetz (StG) - Bezug und Kontrolle
Teil: Staatssteuern - Steuerbehörden
§ 146 StG · Bezug und Kontrolle
1. Der Regierungsrat bestimmt die Bezugsbehörden und regelt die Mitarbeit der Gemeinden.
2. Er regelt die Überprüfung des Steuerbezugs und die Abrechnung der Gemeinden.