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640.1 StG CH-TG

§ 144 Steuergesetz (StG) - Einspracheinstanz

Teil: Staatssteuern - Steuerbehörden
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§ 144 StG · Einspracheinstanz

1. Einspracheinstanz ist die Veranlagungsbehörde.

2. ...

3. Über Einsprachen betreffend die Handänderungssteuer entscheidet die Steuerverwaltung.

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