640.1
StG
CH-TG
§ 144 Steuergesetz (StG) - Einspracheinstanz
Teil: Staatssteuern - Steuerbehörden
§ 144 StG · Einspracheinstanz
1. Einspracheinstanz ist die Veranlagungsbehörde.
2. ...
3. Über Einsprachen betreffend die Handänderungssteuer entscheidet die Steuerverwaltung.