640.1
StG
CH-TG
§ 143 Steuergesetz (StG) - Mitarbeit bei der Veranlagung
Teil: Staatssteuern - Steuerbehörden
§ 143 StG · Mitarbeit bei der Veranlagung
1. Der Kanton kann die Gemeinden bei der Veranlagung von natürlichen Personen beiziehen.