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640.1 StG CH-TG

§ 143 Steuergesetz (StG) - Mitarbeit bei der Veranlagung

Teil: Staatssteuern - Steuerbehörden
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§ 143 StG · Mitarbeit bei der Veranlagung

1. Der Kanton kann die Gemeinden bei der Veranlagung von natürlichen Personen beiziehen.

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