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640.1 StG CH-TG

§ 142 Steuergesetz (StG) - Veranlagungsbehörden

Teil: Staatssteuern - Steuerbehörden
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§ 142 StG · Veranlagungsbehörden

1. Veranlagungsbehörden sind

1.-2. * ...

3. für die Handänderungssteuer das Grundbuchamt für die Steuerverwaltung;

4. in den übrigen Fällen die Steuerverwaltung.

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