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640.1 StG CH-TG

§ 141 Steuergesetz (StG) - Steuersubjekt

Teil: Staatssteuern - Steuern vom Grundeigentum - Handänderungssteuer
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§ 141 StG · Steuersubjekt

1. Die Steuer ist vom Erwerber zu entrichten.

2. Der Veräusserer haftet solidarisch.

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