640.1
StG
CH-TG
§ 14 Steuergesetz (StG) - Ausländische Handelsgesellschaften und andere Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
Teil: Staatssteuern - Steuern der natürlichen Personen - Steuerpflicht
§ 14 StG · Ausländische Handelsgesellschaften und andere Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
1. Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den für die juristischen Personen geltenden Bestimmungen.