§ 138 Steuergesetz (StG) - Steuerbefreiung und Nachbesteuerung
§ 138 StG · Steuerbefreiung und Nachbesteuerung
1. Die in § 129 Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 9 genannten Veräusserungen sowie Handänderungen zwischen Eltern und Nachkommen, Stief- oder Schwiegerkindern und zwischen Geschwistern sind von der Handänderungssteuer befreit. Ausgenommen sind Aufzahlungen und freihändiger Verkauf gemäss Ziff. 6.
2. Bei der Ersatzbeschaffung nach § 129 Abs. 1 Ziff. 8 und Ziff. 9 gilt die Steuerbefreiung im Umfang der Reinvestition des Veräusserungserlöses in das Ersatzgrundstück.
3. Handänderungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen im Sinne von § 21 Abs. 1 beziehungsweise § 79 Abs. 1 und Abs. 3 bleiben steuerfrei. Vorbehalten bleibt die Nachbesteuerung in Fällen gemäss § 21 Abs. 2 beziehungsweise § 79 Abs. 2 und Abs. 4.
4. Ersatzbeschaffungen von Grundstücken des betrieblichen Anlagevermögens nach § 31 Abs. 1 und § 80 Abs. 1 bleiben von der Handänderungssteuer befreit. Vorbehalten bleibt die Nachbesteuerung in Fällen gemäss § 31 Abs. 2.