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640.1 StG CH-TG

§ 137 Steuergesetz (StG) - Steuertatbestand

Teil: Staatssteuern - Steuern vom Grundeigentum - Handänderungssteuer
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§ 137 StG · Steuertatbestand

1. Der Handänderungssteuer unterliegen Eigentumsübertragungen von Grundstücken.

2. Ebenso steuerpflichtig sind Rechtsgeschäfte gemäss § 86a und § 127 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2.

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