640.1
StG
CH-TG
§ 136 Steuergesetz (StG) - Zuschläge und Abzüge
Teil: Staatssteuern - Steuern vom Grundeigentum - Grundstückgewinnsteuer
§ 136 StG · Zuschläge und Abzüge
1. War das veräusserte Grundstück während weniger als drei Jahren im Eigentum des Steuerpflichtigen, wird der Steuerbetrag für jeden Monat, den die Eigentumsdauer weniger ausmacht, um ein Prozent erhöht; bei Härtefällen kann der Zuschlag bis zur Hälfte reduziert werden.
2. Bei einer Eigentumsdauer von sechs Jahren sowie für jedes weitere Jahr ermässigt sich die Steuer um vier Prozent, höchstens jedoch um 72 Prozent.