640.1
StG
CH-TG
§ 134 Steuergesetz (StG) - Verlustverrechnung
Teil: Staatssteuern - Steuern vom Grundeigentum - Grundstückgewinnsteuer
§ 134 StG · Verlustverrechnung
1. Grundstückgewinne können verrechnet werden mit Grundstückverlusten, die der Pflichtige im Kalenderjahr und in den dem Steuerjahr vorausgegangenen vier Kalenderjahren erlitten hat.