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640.1 StG CH-TG

§ 134 Steuergesetz (StG) - Verlustverrechnung

Teil: Staatssteuern - Steuern vom Grundeigentum - Grundstückgewinnsteuer
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§ 134 StG · Verlustverrechnung

1. Grundstückgewinne können verrechnet werden mit Grundstückverlusten, die der Pflichtige im Kalenderjahr und in den dem Steuerjahr vorausgegangenen vier Kalenderjahren erlitten hat.

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